Sonntag, 28. September 2008 - 09:38 Uhr
Verluste mit Zertifikaten?
Der Zusammenbruch von diversen amerikanischen Banken, wie unter anderem Lehman schien in Deutschland bisher nur die Gesamtwirtschaft und einige Banken anzugehen. Inzwischen steht jedoch fest, dass auch deutsche Anleger betroffen sind. So musste die Sparkasse Hannover einräumen, dass ca. 1000 ihrer Kunden mit Totalverlusten bei Lehmann-Zerifikaten rechnen müssen. Hieraus können sich im Einzelfall durchaus Schadensersatzansprüche für die Anleger ergeben.
Aber auch die Zeichner von anderen Zertifikaten sind betoffen. So sind z.B. Depfa-Zertifikate um 50 % eingebrochen. Hierbei spielen nicht nur eine fragliche Bonität, sondern auch die anlegerfeindlichen Klauseln der Papiere eine Rolle (unendliche Laufzeit, ungünstige Zinsklauseln). All dies ist nur die Spitze eines Eisberges. Informieren Sie sich rechtzeitig!
Um eine kurzfristige Beratung zu ermöglichen, kooperieren wir mit den Fachanwälten für Bank- und Kapitalmarktrecht Ruth Fiedler und Moritz Schmidt. Mit unseren Fachanwälten Angelika Jackwerth und Matthias Schatz betreuen Sie somit 4 Fachanwälte.
Mittwoch, 17. September 2008 - 13:52 Uhr
Chancen für Anleger bei Garantiefonds der VIP Gruppe
Gleich mehrere neue Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts München haben den Zeichnern von Medienfonds der VIP Gruppe, namentlich VIP 3 und VIP 4, Schadensersatzansprüche gegen die Commerzbank als Anlagevermittlerin, bzw. Anlageberaterin zugesprochen. Andere Gerichte schließen sich diesem Trend an.
Eine sehr ausführlich begründete Entscheidung des LG München vom 01.08.2008 benennt als Kernproblem und entscheidenden Anlass für die Haftung der Commerzbank unzureichende, fehlerhafte Informationen über die Kapitalrückzahlungsgarantien der Dresdner Bank (VIP 3), bzw. der Hypo-Vereinsbank (VIP 4). Bei diesen vermeintlichen Garantien handelt es sich tatsächlich um Schuldübernahmeversprechen, die gegenüber Fonds und nicht etwa gegenüber den einzelnen Anteilseignern abgegeben worden sind. Für die Abgabe dieser Versprechen flossen den Banken jeweils rund 80% der Zeichnungssumme auf Umwegen über die Produktionsgesellschaften wieder zu. Zwar sollten die Schuldübernahmeversprechen die Rückzahlung der Einlagen an die Anleger absichern, allerdings nach Abzug der Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft. Erhebliche Risiken verblieben bei den Anlegern.
In den Prospekten der Fondsgesellschaften werden die Anleger nicht zutreffend über die Folgen dieser besonderen Finanzier-ungsform aufgeklärt. Sie sollte den Zeichnern eine besondere Sicherheit im Hinblick auf ihr gezeichnetes Kapital verschaffen oder dies zu-mindest vermitteln. Diese Konzeption hat aber das totale wirtschaftliche Scheitern der Fondsprojekte zur Folge gehabt. Die Verantwortlichen sind inzwischen zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden.
Die Zahlung von 80% der Zeichnungssumme an die garantiegebenden Banken führte dazu dass Investitionen in die zu fördernden Projekte nur in einem Umfang von 20% getätigt worden sind. Anders als prospektiert waren die Fonds damit auch nur zu 20% an den tatsächlichen Einnahmen der finanzierten Projekte beteiligt. Weit schwerwiegender für die Anteilszeichner war aber, dass die Finanzverwaltung die steuerlichen Vergünstigungen und Abschreibungsmöglichkeiten strich, weil die Anlegergelder nicht investiv verwendet worden sind.
Wegen dieser Umstände sind zwei Großverfahren nach dem sog. Kapitalmusterverfahrensgesetz gegen die Fondsgesellschaften und die sicherungsgebenden Banken anhängig. Hier sind nach Auffassung des Verfassers wirtschaftlich verwertbare Ergebnisse für die Anleger nicht zu erwarten.
Ausdrücklich nicht in diese Großverfahren eingebunden ist die Commerzbank, die als Anlagevermittlerin/ Anlageberaterin tätig war. Die Gerichte befanden die von ihr an die Anleger verteilten Informationsschreiben und Kurzbroschüren für irreführend.
In den Materialien zu VIP 3 ist dabei nur von einer Rückzahlungsgarantie die Rede, ohne dass der Empfänger des Garantie-versprechens genau bezeichnet wird. Das LG München I kam in der angeführten Entscheidung zu dem Ergebnis, dass dies eine irreführende In-formation sei und die aus dem Anlagevermitt-lungsvertrag fließende Verpflichtung zu anleger- und anlagegerechter Auskunft verletze. Es wäre Sache der Commerzbank gewesen, die Unklarheiten auszuräumen und auf die wirkliche Rechtsnatur des Schuldversprechens hinzuweisen.
Während das Gericht das Informationsmaterial zu VIP 3 lediglich als missverständlich qualifizierte, ging es bei den Materialien zu VIP 4 von konkreten Falschinformationen aus. Denn hier ist in dem entsprechenden Informationsschreiben ausdrücklich von einer Rückzahlungsgarantie gegenüber dem Anleger von 115% der Zeichnungssumme die Rede.
Insgesamt ist festzuhalten, dass die sorgfältig herausgearbeiteten Haftungsgrundsätze eine gesunde Basis für eine erfolgversprechende Verfolgung von Schadensersatzansprüchen der einzelnen Anleger aus Beratungshaftung darstellen.
Praxishinweis: Betroffene Anleger sollten sich auch im Hinblick auf eine drohende Verjährung schnell an einen fachkundigen Rechtsbeistand wenden. Eine sorgfältige Aufarbeitung der konkreten Beratungssituation ist nach den von der Rechtssprechung angelegten Maßstäben unerlässlich.
Dienstag, 16. September 2008 - 10:32 Uhr
Nachschüsse und kein Ende in Berlin
In helle Aufregung versetzt hat die Branche das Oberlandesgericht München mit seiner Entscheidung vom 05. August 2008, wonach es der Bank verwehrt wurde, den Anleger eines staatlich geförderten Steuersparfonds in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf Nachschüsse in Anspruch zu nehmen.
Was war geschehen? Zahlreiche Berlin-Fördermittelfonds haben wirtschaftliche Schwierigkeiten und bitten daher ihre Anleger zur Kasse: Anleger sollen bis zu 200% ihrer bisherigen Einlage nachschießen, um die wegbrechende Förderung von bis zu 2/3 der Mieteinnahmen aufzufangen. Kein Wunder, dass dies zu erheblichem Ärger führte, zumal es sich bei den Fördermittelfonds um sog. Steuersparfonds handelte, die Mitte der 90iger Jahre mit garantierten Fördermitteln und Steuervorteilen an viele vermögende Anleger wie beispielsweise Ärzte und Zahnärzte verkauft worden sind. Nach Ablauf der ersten 15 Jahre entschied sich das finanziell angeschlagene Land Berlin, die Förderung regelmäßig ganz auslaufen zu lassen. Damit gerieten und geraten zahlreiche Fonds in finanzielle Bedrängnis. Kredite konnten mithin nicht mehr bedient werden. Die Banken erklärten die Kündigung der Kredite und forderten nunmehr Fonds und/oder Gesellschafter zur Zahlung erheblicher Nachschüsse auf, teilweise auch im Rahmen von Sanierungspaketen.
Dass Anleger dem Fonds selbst gegenüber regelmäßig nicht mehr haften, ist seit über drei Jahren feste Rechtsprechung. Von einer Haftung gegenüber den Banken, die sich bisher wahlweise aus dem Fondsvermögen und/oder aus dem Privatvermögen bedienen durften, waren sie damit jedoch nicht befreit. Dem können die Anleger jetzt etwas entgegensetzen. Dafür steht das vielbeachtete Urteil des OLG München vom August 2008.
Das OLG München hatte einen Fondsbeitritt an der MEGA 17 GbR des Initiators Dr. Görlich aus dem Jahr 1999 zu prüfen, in dem es um die Modernisierung und Instanzsetzung einer Wohnanlage in Berlin-Hellersdorf ging.
Das Gericht stellte zur Überraschung vieler Experten fest, dass der Anleger nicht persönlich aus den zwischen dem Fonds und der Bank abgeschlossenen Darlehensverträgen haftet. Dem Urteil lag eine sog. Treuhandkonstruktion zugrunde, wonach der Treuhänder im Zeichnungsschein bevollmächtigt wurde, weitere Verträge, insbesondere auch die Darlehensverträge für den Anleger abzuschließen. Das erkennende Gericht sah weder eine direkte Haftung der Anleger aus den Darlehensverträgen, noch eine wirksame persönliche Haftungsübernahme außerhalb der Darlehensvertragsurkunden verwirklicht. Die außerhalb des Gesellschaftsvertrages erteilte Vollmacht sei wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig, so dass eine Vollstreckungsunterwerfung nicht wirksam vereinbart werden konnte. Auch eine Haftung aufgrund der Gesellschafterstellung kam vorliegend nicht in Betracht. Die Anleger waren zu keiner Zeit vollwertige Gesellschafter geworden, weil eine Treuhänderin zwischengeschaltet war. Alles in allem ist somit eine Haftung des Anlegers nach der umfassend begründeten Gerichtsentscheidung nicht ersichtlich. Rechtskräftig ist das Urteil jedoch noch nicht, auch wenn die Revision nicht zugelassen wurde. Die Bank wehrt sich mit einer sog. Nichtzulassungsbeschwerde.
Eine weitere Besonderheit enthält das Urteil: Der Münchner Senat verweist auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs v. 17.06.2008 – XI ZR 112/07, die andere Finanzierungsformen betrifft und erklärt die Grundsätze auch für den vorliegenden Fall für anwendbar. Warum auch nicht, denn die Nichtigkeit von Vollmacht und Folgeverträgen hat tatsächlich nichts mit der Art der Verbindlichkeit zu tun. Gesamtnichtigkeit muss stets gelten, um dem Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes zu entsprechen.
Rechtliche Möglichkeiten: Geschädigte Anleger und Nachschussverpflichtete sollten dringend prüfen lassen, welche rechtlichen Abwehrmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Bitte beachten Sie unbedingt, dass Verjährungsfristen laufen!
Donnerstag, 31. Juli 2008 - 17:07 Uhr
Hochriskante Hebelprodukte der Schneegruppe
„Wir schließen die Lücke in Ihrer Altersversorgung!“ – so warb die sog. Schneegruppe einst für ihr komplexes Vorsorge- und Steuersparkonzept, die sog. „SICHERHEITS-KOMPAKT-RENTE“ (SKR). Bezeichnungen anderer Anbieter sind Lex-Rente, Zinsdifferenzgeschäft oder Sonderkreditprogramm.
Das Konzept basiert stets auf einem Verbund mehrerer Einzelprodukte: Neben dem Abschluss von Renten- und Risikolebensversicherung ist regelmäßig der Abschluss einer Kapitallebensversicherung aus dem Hause Clerical Medical (CMI) vorgesehen. Um die versprochene lukrative Rente zu erzielen, muss die Anlage per Kredit finanziert, die Renditen damit „gehebelt“ werden. Der Kredit fließt zum größten Teil in eine sog. Tilgungsversicherung bei der CMI. Aufgrund attraktiver Renditeversprechen soll das Ansparvolumen nach zwölf Jahren ausreichen, um den Gesamtkredit abzulösen. Ein weiterer Kreditanteil fließt in eine Rentenversicherung (Sofort-Rente), aus welcher der laufende Zinsdienst geleistet wird. Nach Ablauf von zwölf Jahren erhält der Anleger dann eine „mündelsichere, lebenslange und unkündbare Rente“.
Soweit die Theorie. In der Praxis sieht das alles ganz anders aus: Das bei der CMI geparkte Geld erzielt die prognostizierten Renditen nicht und wir damit zur Kredittilgung nicht reichen. Für den Anleger besteht ein immenses Nachschussrisiko. Auch steuerlich rechnet sich das Modell nicht: Anders als geplant, können heute nur noch die Hälfte der Zinszahlungen beim Finanzamt steuerwirksam geltend gemacht werden. Hinzu kommt bei vielen ein nicht unerhebliches Fremdwährungsrisiko. Fatales Zwischenergebnis: Statt in den Genuss einer zusätzlichen Altersvorsorge zu kommen, sitzen die Anleger auf einem Schuldenberg.
Der Spiegel (Heft 08/2005) bezeichnete die Geschäfte mit Policen des englischen Lebensversicherers daher auch als "Britisches Roulette". Die Stuttgarter Staatsanwaltschaft ermittelte wegen Anlagebetrug.
Rechtliche Möglichkeiten: Betroffene Anleger sollten rechtlich klären lassen, ob die Konzeptbeteiligten haftbar gemacht werden können. Eine erste rechtskräftige Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm v. 18.01.2007 liegt bereits vor. Nach Auffassung des Gerichts können Anleger vollumfängliche Entschädigung verlangen: „Schon die Bezeichnung der angebotenen Rente als Sicherheitsrente ist unzutreffend.“ Wegen der Verjährungsrisiken ist schnelles Handeln geboten.
Montag, 21. Juli 2008 - 13:54 Uhr
Green Energy – das Geschäft mit dem Umweltschutz boomt!
Geld verdienen und damit gleichzeitig die Umwelt schützen – hört sich großartig an, aber ist es das auch?
Das enorme Werbepotential dieser Öko-Botschaft haben die Macher von Green Energy aus Hannover, allen voran Vorstand und Maschinenbau-Diplomingenieur Dr. Matthias Michael, schon in 2002 erkannt und seitdem zwei sog. Geothermiefonds in der Rechtform einer Kommanditgesellschaft aufgelegt. Das Angebot richtet sich laut Eigenangaben des Initiators an
„Anleger, die mit ihrem Investment das Ertragspotenzial geothermischer Energieerzeugung bewusst in Form einer unternehmerischen Beteiligung für sich nutzen möchten. Zugleich unterstützt der Anleger die ökologisch saubere und nachhaltige Technologie der Geothermie und verfolgt daher auch einen ethisch motivierten Investmentansatz.“
Mit dem Fondskapital soll ein Geothermie-Kraftwerk in bis zu sieben Kilometern Tiefe konzipiert, projektiert, errichtet und im Probebetrieb auch betrieben werden, bevor es anschließend gewinnbringend an einen Betreiber veräußert wird. Das unter hohem Druck stehende kochend heiße Wasser wird aus der Tiefe hochgepumpt, zur Energiegewinnung genutzt und erkaltet wieder zurück in die Tiefe geführt.
Soweit die Planungen. In der (bisherigen) Realität sieht das alles weniger optimistisch aus.
Beim ersten, seit April 2007 mit 15,1 Mio. Euro geschlossenen Fonds Green Energy Geotherm Power Fonds GmbH & Co. KG (1) kriselt es gewaltig. Per Prospektnachtrag hat Green Energy Verzögerungen eingeräumt. Heute steht fest, dass das geplante Kraftwerk bis Ende 2008 nicht fertig gestellt wird. Der Fonds streitet sich derzeit gerichtlich mit dem ehemaligen Dienstleister Altafide GmbH, die Staatsanwaltschaft Hannover ermittelt in diesem Zusammenhang gegen den Vorstand Dr. Matthias Michael.
Auch für den zweiten, in 2007 aufgelegten reinen Eigenkapitalfonds Energy Geotherm Opportunity Fonds GmbH & Co. KG (2) bestehen Probleme. Das Investitionsvolumen beträgt 63 Mio. Euro, die Mindesteinlage 15.000 Euro zzgl. 5 % Agio. Anleger zeichnen zunächst eine treuhänderisch gehaltene Kommanditbeteiligung, die später in eine Direktbeteiligung umgewandelt werden kann. Ausschüttungen sind nur in den Jahren 2012 und 2013 geplant, eine Rendite von 9,5 % p.a. ist prognostiziert. Allerdings wurde hier der Standort noch nicht endgültig festgelegt, das dringend notwendige und beantragte Bergrecht bisher nicht bewilligt. Green Energy ist nicht der einzige Anwärter.
Die Zeitschrift Finanztest hat den noch aktiven Fonds im Mai 2008 auf ihre Warnliste gesetzt.
Auch bei Börse-Online/Graumarktinfo steht das steht
Unternehmen auf der grauen Warnliste. Das Portal berichtete am 29.05.2008 unter dem Titel „Matthias Michael beherrscht das Bild“ zudem von einem staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren gegen Michael und warnte am 23.05.2008 vor der „heißen One-Man-Show“: Michael ist Alleinaktionär, Fondsgeschäftsführer, Eigenkapitalvermittler in Personalunion. Bereits am 18.05.2008 hatte Börse-Online/Graumarktinfo das Fazit gezogen: „...beim Green-Energy-Fonds überwiegen die Risiken die Chancen.“
Der Branchenreport Direkter Anlegerschutz erkennt in seiner Ausgabe von September 2007 „zentrale Prospektfehler“ beim zweiten Fonds (DA-Nr. 07.9339.01); für den ersten Fonds sei das in 2005 angeforderte Wirtschaftsprüfer-Prospektgutachten gar nicht erst vorgelegt worden (DA-Nr. 05.7356.02).
Im ZPD-Magazin WISO übte Stefan Loipfinger, Fachmann für geschlossene Fonds, am 27.08.2007 scharfe Kritik an den Initiatoren: "Insgesamt will Green Energy über 100 Millionen Euro bei Anlegern einsammeln. Und das, obwohl sie noch nie ein eigenes Projekt realisiert haben. Mir erscheint das Ganze wie ein Riesen-Luftballon, den man hier aufblasen will und die Gefahr ist meines Erachtens sehr groß, dass der irgendwann platzt."
Rechtliche Möglichkeiten: Anleger, die das mögliche Scheitern ihres Investments nicht abwarten möchten, sollten nicht zögern, etwaige Ansprüche von Fachanwälten prüfen zu lassen und verjährungsfest geltend zu machen. Erst am 14.01.2008 hat der Bundesgerichtshof Prospekthaftungsansprüche im Zusammenhang mit einem Windkraftfonds bejaht (BGH, Beschluss v. 14.01.2008 – II ZR 85/07). Anleger sollten schnell handeln, da für einige Ansprüche spätestens in drei Jahren nach Beitritt Verjährung droht. Gegen direkte Vertragspartner und Anlageberater ist die Verjährungsfrist ggf. länger, da der Fristbeginn von individuellen Kriterien abhängt. Für unzufriedene Anleger ist wegen dieser Unsicherheiten bloßes Abwarten nicht empfehlenswert.