Anklage gegen Falk-Verantwortliche 13.06.2007 _________________________________________________________________ Am 19.04.2007 hat die Staatsanwaltschaft München gegen die Drahtzieher der Falk-Unternehmensgruppe Anklage wegen Betruges erhoben. Den Verantwortlichen wird vorgeworfen, dass sie (spätestens) im März 2003 mit einer massiven Unterdeckung der Falk-Gruppe rechneten, die nur mit Hilfe neu eingeworbener Gelder aus dem Zinsfonds aufgefangen werden konnte. Der Vorwurf richtet sich gegen die Falk-Gründer Falk, Engels, Suk und R. Köhler. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft haben sie den Platzierungserfolg falsch dargestellt und damit über die angebliche Finanzkraft der gesamten Firmengruppe sowie über Rentabilität und Sicherheit der Anlage getäuscht, um die Anleger zur Zeichnung einer Beteiligung zu bewegen.
Die wirtschaftliche Schieflage der Falk-Gruppe bestand jedoch nicht erst seit 2003, sondern lag bereits seit Anfang 1998 vor. Sie gründete auf Schwierigkeiten im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme aus dem Falk-Fonds 60 und einer Überbeanspruchung aus Mietgarantien in Höhe von insgesamt ca. 9 Mio. DM. Die Staatsanwaltschaft München stellte sodann fest, dass das (vorläufige) Überleben der Falk-Gruppe nur durch einen Liquiditätshilfekredit von rd. 20 Mio. DM eines Bankenkonsortiums bestehend aus Commerzbank Berlin/Dresdner Bank und HypoVereinsbank gesichert werden konnte.
Auch in der Folgezeit wurde das Gesamtkreditengagement der Falk Firmengruppe von der konsortialführenden Bank unverändert schlecht eingestuft. Auch die zwischenzeitlich eingesetzte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft stellte über den gesamten Zeitraum von März 1999 bis März 2002 hohe Liquiditätsunterdeckungen fest. Die Staatsanwaltschaft deckte ferner auf, dass die Mietgarantiegeberin Falk Financial Marketing seit 2000 nicht mehr über ausreichende finanzielle Mittel verfügte, um ihre Mietgarantiezahlungen vollumfänglich zu erbringen. Und das ist um so prekärer als nahezu alle Renditefonds seit 2001 auf Mietgarantieleistungen angewiesen waren. Anfang 2003 scheiterte der als letzte Rettung geplante Börsengang der Falk Capital AG, so dass sich die Falk-Gruppe zur Auflage des Zinsfonds entschloss.
Fazit: Für geschädigte Anleger bestehen daher gute Chancen, Rückforderungsansprüche nicht nur gegen Vertriebe und Vermittler, sondern vor allem auch gegen die beteiligten Banken geltend zu machen. Als Anspruchsgegner kommen außerdem die Aufsichtsratsmitglieder sowie die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Betracht. Spätestens seit 1998, also ab Fonds 60 hätten keine Falk-Fonds mehr hätten aufgelegt werden dürfen, ohne die Anleger auf die wirtschaftlichen Schwierigkeiten hinzuweisen, schon gar nicht im Hinblick auf die ausgelobten umfangreichen Miet- und Platzierungsgarantien. Da Verjährung zum 31.12.2007 droht, besteht dringender Handlungsbedarf.
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Falk-Fonds 73 und 74 28.02.2007 _________________________________________________________________ Im Februar 2007 fanden zwei außerordentliche Gesellschafterversammlungen für die erheblich in die Krise geratenen Falk Fonds 73 und 74 statt.
Beim Falk-Fonds 73 stimmten die Gesellschafter mit klarer Mehrheit für die Auflösung. Damit wird das Vermögen zugunsten der Gläubigerbank Credit Suisse International verwertet. Für die Anleger bedeutet das den Totalverlust ihrer Einlage. Lediglich Nachschusszahlungen können vermieden werden.
Parallel dazu stimmten die Gesellschafter des Falk-Fonds 74 mehrheitlich für die Veräußerung von drei Fondsobjekten (Neuss, Dortmund und Dorsten-Wulfen). Damit verbleiben weitere drei Objekte in dem Fonds. Die Geschäftsführung ist optimistisch, den Fonds durch diese Maßnahme nachhaltig sanieren zu können. Der Wert der Beteiligungen dürfte sich damit etwa um ein Drittel verringert haben.
Fazit: Für geschädigte Fondsanleger bleibt die Möglichkeit, ihren Schaden außergerichtlich oder gerichtlich regulieren zu lassen. Haftbar zu machen sind im wesentlichen die finanzierende Bank und der Anlageberater, ggf. auch die Initiatoren und Treuhandgesellschaften. Wegen evtl. drohender Verjährung zum 31.12.2007 ist eine kurzfristige Prüfung der Ansprüche zu empfehlen.
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